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Weg- und Geschwindigkeitsmessungen mit der Video-Stopuhr CG-P50E: Effekte in der Anwendung
Bei Verwendung des CG-P50E wird der zu beobachtende Datenverkehr per Videoüberwachung dokumentiert. Der so genannte Zeichengenerator CG-P50E steht zwischen Fotoapparat und Rekorder. Anhand der Bezugslinien auf der Straße und der Zeitangaben auf den Videoaufnahmen können dann die Geschwindigkeit und der Abstand der einzelnen Wagen ermittelt werden (siehe auch unter anderem die Angaben über die Fahrgeschwindigkeit und den Abstand der Fahrzeuge).
Bei dieser Messmethode sind die allgemeinen Voraussetzungen für den Gebrauch von technischem Gerät während der Messungen zu beachten. Vor allem die "Video-Stoppuhr" (gültig) muss kalibriert werden. Diese Kalibrierung wird jedoch nur mit Hilfe eines kalibrierten Bandmaßes bei der Definition der Straßenmarkierungen und der kalibrierten Video-Stoppuhr CG-P50E durchgeführt. Es muss weder die Digitalkamera noch der Videorekorder oder das Bedienpult kalibriert werden (Wietschorke, op.cit.).
Zuvor wurde davon ausgegangen, dass die dargestellte Zeit im Zeichengenerator im Messgerät mit der Video-Stoppuhr CG-P50E, die zwischen der Videokamera und dem Videorecorder angeschlossen ist, erzeugt wurde und dass das Video-Bild angezeigt wurde. Die Expertin hat nun durch einen Test bewiesen, dass das Geschwindigkeits- und Distanzmessgerät JVC/Piller CG-P50E keine Uhr hat, in der die Uhrzeit im Video angezeigt wird.
Der Video-Stoppuhr CG-P50E mißt nicht wirklich die Zeit, sondern nur die Einzelbilder pro Sekunden, die die Kameras aufgezeichnet haben. Dann wird die Zeit durch Konvertierung mit dem unveränderlichen Faktor von 50 Feldern pro Sekunden angezeigt (PAL-Standard, entsprechend 0,02 Sekunden pro Bild). Wenn man aber mit mehr oder weniger Feldern filmte (z.B. NTSC-Standard: 60), bekam man mehr oder weniger Zeit, die eigentlich nicht gilt (bei NTSC um 20%).
Die Video-Stoppuhr CG-P50E kann daher laut Aussage von Frau Dr. W. Wietschorke weder als Uhr erkannt noch als solche genehmigt werden. Bei mehr oder weniger Feldern erzeugt das Endgerät nicht einmal eine Warnmeldung. Die Video-Stoppuhr CG-P50E erfüllt somit nicht die PTB-A 13-Richtlinien. Laut der PTB, so lautet die Aussage von Frau Dr. W. Wietschorke im Genehmigungsverfahren.
Daran hat auch die (durchgeführte) Kalibrierung nichts geändert, da die für die Kalibrierung benutzte und die später für die Vermessung von Kraftfahrzeugen benutzte Überwachungskamera nicht gleich sind (zur Kalibrierung siehe auch Abschnitt 2.2.2.2.2.1, Rn. 73, Buch für das Strassenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren). Praktischer Hinweis: Das NTSC-Format hat aufgrund der fehlenden Uhrfunktion eine bewusste zeitliche Abweichung gegenüber dem in Europa gebräuchlichen PAL-Format, die von der Firma Wiederschorke festgelegt wurde (u.a.
Allerdings kann es auch bei Einsatz einer Digitalkamera im PAL-Format zu zeitversetzten Aufnahmen kommen, was zu einer falschen Zeit im Video-Bild führt, die nachträglich nicht nachprüfbar ist. Die höheren Gerichte haben noch nicht festgestellt, dass die Genehmigung des Messgeräts falsch ist, weil ein solches fälschlicherweise als Messmittel mit eigener Uhr genehmigt wurde, obwohl keine Uhr installiert wurde.
M. E., die mit dem Entfernungs- und Geschwindigkeitsmesser CG-P50E vorgenommenen Messwerte sind nicht einfach zu verwenden. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die gesamte Messgröße unbrauchbar ist. Wurde eine Vermessung mit einer nicht kalibrierten Überwachungskamera vorgenommen, so wird der Nachweiswert der Vermessung nicht vollständig verweigert, sondern die Vermessung gilt als brauchbar, wenn ein größerer Grenzwert subtrahiert wird (KG DAR 92, 224; analog zu Hamm VRS 85, 466; NZV 96, 419 in Celle).
Ähnliches gilt für den Fall, dass die Vermessung mit dem CG-P50E als Vermessung mit einem unkalibrierten Messinstrument betrachtet wird und dann - unter der Voraussetzung der Verwendbarkeit - auch ein ausreichend hoher Toleranzaufschlag verlangt wird. Beim Test ergab sich für die Firma Wotschorke ( "Wietschorke", ebd.) ein Irrtum von 20%, allerdings mit einer in Europa nicht gebräuchlichen Aufnahme.
Außerdem muss klargestellt werden, dass ein während der Aufnahme aufgetretener Irrtum später nicht nachweisbar ist. Es scheint vernünftig, eine Maximalabweichung zu ermitteln und gegebenenfalls im Test zu prüfen. Geht man von diesem Irrtum als maximalem "Laborfehler" aus - eine Prüfung hat nicht stattgefunden - "wäre der Maximalfehler in der Realität eine Verdopplung auf 5 Felder oder (bezogen auf 50 Felder pro Sekunde) auf 10 Prozent der Zeitmessung.
Unter der Annahme dieses höchstmöglichen Fehlers als Labortoleranz ergibt sich in der Realität eine Verdopplung der Messzeit auf 5 Felder bzw. (bezogen auf 50 Felder pro Sekunde) 10 % der Zeit. Praktischer Rat: Der Strafverteidiger sollte in jedem Falle einen Antrag auf Beschäftigung unter Bezugnahme auf die beträchtlichen durch ein Gutachten entstandenen Aufwendungen einreichen.