Bild Bahnhofsuhr

Uhr der Bildstation

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IMHO: Apple und die Bahnhofsuhr - ein kleiner Skandal

Seit 2003 ist eine dreidimensional wirkende Handelsmarke für die SBB im Warenzeichenregister registriert. Mit dieser Eintragung wird der SBB der Schutzbereich für "Uhren und deren Komponenten" zuerkannt. Allerdings ist der Schutzbereich der Markierung sehr begrenzt. Wegen der immensen Anzahl ähnlicher Designs, die seit Jahrzenten üblich sind, und nicht zuletzt wegen des Bedürfnisses der Öffentlichkeit, die Uhr frei zu halten, verzichtet die Uhrenmarke natürlich auf den eigentlichen Uhrenschutz.

Bei den schweizerischen Bahnhofsuhren entfällt dieses Element: Das vermeintliche Nachahmung hat eine rote Hand, während die Schutzmarke schwarz-weiß ist - und die Uhr von Apple ist zweidimensional, das SBB-Schutzzeichen drei-dimensional. Dass die SBB ihre Marken nur in Schwarz-Weiß eingetragen haben, obwohl das berühmte Uhrenoriginal einen markanten roter Sekundenzeiger hat, ist nach wie vor ihr Geheimtipp.

Ein Irrtum im Anmeldeverfahren ist nicht unwahrscheinlich: Bei der Hinterlegung einer Geschmacksmusteranmeldung (in Deutschland: Geschmacksmuster), einer gesonderten Kategorie von Schutzrechten, wird erkannt, dass eine schwarz-weiße Anmeldedaten nur für das Design und nicht gleichzeitig für eine spezifische Farbgebung schützen. Dann ist der Schutzbereich größer, da die Farbgebung keine Rolle spielt.

Bei den hier in Rede stehenden Warenzeichen ist die Situation jedoch anders: Der Schutzbereich ist immer auf das Schild in genau der gleichen Gestalt wie im Eintragungsantrag begrenzt - und das war in diesem Fall eine s/w-Uhr. Es ist daher möglich, dass die Klägerin fälschlicherweise geglaubt hat, dass das Schwarz-Weiß-Design einen weiteren Schutzbereich erlangen würde - ein Irrtum, der kostspielig werden kann.

Darüber hinaus verleiht die Wortmarke Markenschutz auf Armbanduhren und nicht auf Smart-Phones oder Anwendungen, was die Feststellung einer möglichen Irreführung noch erschwert. Wurde die Anwendung als Verweis auf ihren Produzenten oder den Produzenten des Gerätes wahrgenommen? Potenzielle Kunden von Smartphones in der Schweiz sind es nicht gewohnt, dass insbesondere das Design von Produkten des täglichen Bedarfs als Indikator für den entsprechenden Produzenten dient (für Deutschland: BGH, Urteil vom 22.04.2010, I ZR 17/05 - PRALINIENFORM II).

Das ausgewählte Anzeigegerät soll sich nicht auf den Uhrenhersteller beziehen, sondern als Uhrzeitanzeige für ein elektronisches Gerät auftauchen. Die Vorstellung, dass jemand eine Schlussfolgerung über den Anbieter eines Smartphones oder Tabletts zieht, indem er die Uhrzeitanzeige darauf betrachtet, ist absurd. Markenansprüche aus Sicht der schweizerischen Handelsmarke sind daher gering.