Altwaren Wien

Alte Ware Wien

Old Goods & Antiques Ganz, Wien. Spitzenverband der autorisierten Gebrauchtwarenhändler: Gebrauchtwaren und Antiquitäten, Evakuierungen. Altmöbel, Plattenspieler, Puppen, Teppiche, Uhren, Silber, Porzellan, alte Waren. Bei uns haben Sie den richtigen Partner an Ihrer Seite, wenn Sie in Wien oder Niederösterreich nach alten Waren suchen!

48-Wandler (48)

Bei den gut erhalten gebliebenen Gebrauchtwaren für den 48er-Tandler handelte es sich um nicht gesammelte Gegenstände oder Gebrauchsgegenstände (z.B. Möbel), die von der Landeshauptstadt Wien nicht mehr benötigt wurden. Die Auswahl der angebotenen Waren ändert sich stetig, da die Produkte permanent veräußert oder später geliefert werden. Blättern Sie durch den attraktiven Gebrauchtwarenmarkt im Upcycling-Design in Wien auf 900 qm Ladenfläche und überzeugen Sie sich von der Variation!

Die 48er-Tandler bieten Ihnen einzigartige Unikate mit Historie. Mobiliar: Kleine Möbelstücke, von Nachtschlössern bis hin zu Barhockern.

Große Ladeneinrichtungen

In Wien um 1980, Messing / Glasschirme, 7 Stck. erhältlich. Für die Rechtsprechung des Handelsgerichtes Wien findet Österreichisches Recht Anwendung. Konsumenten sind physische oder rechtliche Menschen, die keine Selbständigen sind. Unter Unternehmern versteht man physische oder rechtliche Einheiten oder Partnerschaften mit Rechtsfähigkeit, bei denen der betreffende Auftrag zum Betreiben ihres Betriebes dazugehört. Im Weiteren werden Erwerber und Veräußerer als "Vertragspartner" bezeichnet.

Mit der Bezahlung des Warenkaufpreises kommt der Vertrag zustande. Die Käuferin hat dem Veräußerer bei Vertragsschluss den vollen Kaufbetrag zu zahlen. Bei bargeldloser Bezahlung (z.B. Überweisungsgebühren) gehen die anfallenden Gebühren zu Lasten des Käufers. Sie können sich darauf einigen, dass der Auftraggeber eine Abschlagszahlung auf den Verkaufspreis zahlt.

Ist eine Vorauszahlung vereinbaren, so beläuft sich diese jedoch auf mind. 20% des Brutto-Verkaufspreises. Bei dieser einmaligen Vorauszahlung handelt es sich um eine Abschlagszahlung auf den Verkaufspreis. Wurde eine Vorauszahlung vereinbaren, ist der Auftraggeber zur sofortigen Zahlung dieser Vorauszahlung angehalten. Wurde eine Vorauszahlung vereinbaren, setzen die Vertragsparteien einen Termin fest, an dem der verbleibende Verkaufspreis vom Erwerber an den Veräußerer zu entrichten ist.

Bezahlt der Erwerber den restlichen Kaufpreis nicht zum angegebenen Zeitpunkt, gerät er in Verzug (siehe Ziffer 4.). Im Falle einer unvollständigen Zahlung des Verkaufspreises behalten wir uns das Mietobjekt vor. Die Käuferin ist zur sorgfältigen Behandlung der Waren während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes und zur unverzüglichen schriftlichen Mitteilung an die Verkäuferin über jeden Zugriff Dritter auf die Waren, namentlich über Vollstreckungsmaßnahmen, sowie über etwaige Schäden oder Zerstörungen der Waren des Verkäufers und des Käufers an den Waren des Verkäufers und des Käufers sowie über deren Folgen für diese und die Zukunft der Waren.

Handelt es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, so ist er zum Weiterverkauf der Waren im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes ermächtigt. Er tritt hiermit alle Ansprüche gegen einen Dritten aus der Veräußerung an den Auftragnehmer ab und wird dies in seinen Geschäftsbüchern oder auf seinen Rechnungen vermerken. Die Verkäuferin akzeptiert diese Zession.

Der Entrepreneur ist nach der Übertragung zur Einziehung der Forderung befugt. Die Verkäuferin behaelt sich vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Verbraucher seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemaess nachgekommen ist und sich in Verzug befindet. Die Verkäuferin ist im Besonderen zum Rücktritt vom Vertrage und zur Herausgabe der Waren im Falle des Zahlungsverzugs befugt. Die Verkäuferin ist befugt, die Abschlagszahlung (= Anzahlung) des Verkäufers in eine Gutschrift zu wandeln und im Falle der Pflichtverletzung gemäß Ziffer 2. e) vom Kaufvertrag zurückzuzutreten.

Bei Verzug ist der Auftraggeber zur Zahlung des Restkaufpreises an den Auftragnehmer in gesetzlicher Höhe an den Auftragnehmer schuld. Handelt es sich bei dem Erwerber um einen Konsumenten, so ist der Rest des Kaufpreises mit 4% über dem Basiszins zu Verzinsung zu verzinsen. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, so ist der Rest des Kaufpreises mit 9,2% über dem Basiszins zu Verzinsung zu verzinsen.

Handelt es sich bei dem Kunden um einen Konsumenten, hat er im Garantiefall die freie Entscheidung, ob die Nachbesserung oder ein Tausch der Waren stattfinden soll. Die Verkäuferin ist befugt, die gewählten Nachbesserungen abzulehnen, wenn sie nicht möglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwendung sind. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, so übernimmt der Auftragnehmer nach seiner Wahlmöglichkeit die Mängelgewährleistung durch Nachbesserung oder Ersatz.

Handelt es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, so hat er die Waren innerhalb einer vertretbaren Zeitspanne zu prüfen und dem Lieferer diese Fehler innerhalb einer Zeitspanne von einer Wochen in schriftlicher Form anzuzeigen, ansonsten erlischt sein Gewährleistungsanspruch. Der Auftragnehmer trägt die alleinige Beweislast für alle Ansprüche, namentlich für den Sachmangel selbst, für den Zeitraum der Entdeckung des Sachmangels und für die rechtzeitige Anzeige der Mängelanzeige (§ 377 UGB).

Der Gerichtsstand ist Wien. Im Falle der Konsumenten findet die Wahl des Gesetzes nur insofern Anwendung, als der gewährte Rechtsschutz nicht durch zwingende Vorschriften des Gesetzes des Staates, in dem der Konsument seinen ordentlichen Wohnsitz hat, aufgehoben wird.